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Symposium 2024

24. - 25. Mai 2024

Münster, Mövenpick Hotel

Die Satzung

Satzung des
Berufsverbandes Deutscher Dental Hygienikerinnen e. V. – BDDH

Der Verein vertritt alle Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker (männlich, weiblich, divers). In der Satzung wird lediglich aus redaktionellen Gründen ausschließlich der weibliche Terminus verwendet.

§ 1 Name, Namensführung, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Berufsverband Deutscher Dental Hygienikerinnen e. V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Münster.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind die Wahrnehmung der beruflichen Interessen aller Dentalhygienikerinnen in Deutschland und die Sicherung und Förderung der Qualität der Berufsausbildung und Berufsausübung. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder national und international. Er fördert die Zusammenarbeit mit Institutionen und dient zugleich als Kommunikationsplattform.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder des Vereins können alle aus- oder fortgebildete Dentalhygienikerinnen in Deutschland sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Aktive Mitglieder besitzen Stimmrecht bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung mit jeweils 1 Stimme.

(2) Verbundene Personen und Firmen können passive Vereinsmitglieder des BDDH sein, wenn sie die Ziele des Vereins bejahen und den Satzungszweck unterstützen. Über die Aufnahme von passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit und über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern die Mitgliederversammlung einstimmig. Passive Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben kein Stimmrecht. DH-Schülerinnen und Studierende können als Passiv-Mitglieder aufgenommen werden. Ehrenmitglieder haben keine Organschaftsrechte, wenn sie nicht zusätzlich aktive Mitglieder sind.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt; die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet sodann mit dem Ende dieses Geschäftsjahres,
  • Tod,
  • Ausschluss; der Ausschluss aus dem Verband kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn die Mehrheit des Vorstands dies beschließt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. die Präsidentin.

§ 6 Wahlen

In den Vorstand sind alle Dentalhygienikerinnen wählbar. Die Qualifikation muss auf Antrag der Mitgliederversammlung nachgewiesen werden. Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte 1 Revisorin, die jährlich die Kasse und die Buchführung prüft und der Mitgliederversammlung berichtet und ggf. die Entlastung des Vorstands beantragt.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

  • die Wahl der Präsidentin,
  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • Wahl der Schriftführerin des Protokolls der Mitgliederversammlung,
  • Entgegennahme des Berichts des Revisors,
  • Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Budgets,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  • die Entscheidung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist in Textform an die Mitglieder spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn unter Angabe der Zeit, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung zu versenden. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Monaten vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies in Textform vom Vorstand verlangt.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform mit Begründung einzureichen. Die Anträge sind auf die endgültige Tagesordnung aufzunehmen, die spätestens zu Sitzungsbeginn vom Vorstand vorgelegt werden muss.

(4) Dringlichkeitsanträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt. Dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung, Aufnahme von passiven oder Ehrenmitgliedern oder Erhöhung von Beiträgen.

(5) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zumindest der Vorstand mit mindestens 3 Personen anwesend ist. § 11 (1) bleibt unberührt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin, im Falle ihrer Verhinderung von ihrer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des jeweiligen Antrags. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin und der von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

(8) Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung oder hybride Mitgliederversammlung, bei der ein Teil der Mitglieder virtuell teilnimmt). Ferner ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde (Beschlussfassung im Umlauf – oder Sternverfahren). Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Vorstand sowie für andere Vereinsorgane entsprechend.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus maximal 6 Personen, der Präsidentin, ihrer Stellvertreterin, der Schatzmeisterin, der Schriftführerin und weitere Beisitzer

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet in dem Moment, in dem die Nachfolgerin nach erfolgreicher Wahl durch die Mitgliederversammlung Ihr Amt annimmt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahl ein Ersatzmitglied zu kooptieren. Der Vorstand kann aber auch unter Verzicht dieses Rechts die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur nächsten Wahl einem verbliebenen Vorstandsmitglied übertragen. Dabei dürfen Aufgaben auch aufgeteilt werden. Sollte die Präsidentin ausscheiden, übernimmt die Stellvertreterin die Aufgaben bis zur nächsten Wahl. Der Vorstand muss jedoch jederzeit mindestens 3 Personen umfassen. Sollten mehr als eine Person aus dem Vorstand ausscheiden, ist mit Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die freien Vorstandsposten nachgewählt werden. Die Wahl ist auf der Tagesordnung anzukündigen.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben entgeltlich zu delegieren. Bei Delegation an Vorstandsmitglieder ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.

(5) Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin. Beschlüsse können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden; dies gilt nicht, wenn sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder für die Einberufung einer Sitzung aussprechen. Eine Vorstandssitzung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies in Textform bei der Präsidentin verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 9 Präsidentin

(1) Die Präsidentin erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.

(2) Der Verein wird durch die Präsidentin sowie einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen vertreten. Im Innenverhältnis ist die Präsidentin einzelvertretungsberechtigt. Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der Präsidentin und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnet sind.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:

  • 80,00 Euro pro Jahr für aktive Mitglieder
  • 40,00 Euro pro Jahr für natürliche Personen als passive Mitglieder
  • 100,00 Euro für Firmen als passive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei Vereinseintritt wird der volle Jahresbetrag fällig. Die Mitglieder ermächtigen den Verein zum Bankeinzug.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind.

(2) Ist die einberufene Mitgliederversammlung insoweit nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Bei dieser Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins dann mit drei Viertel der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es im Rahmen ihres Satzungszweckes zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung der Änderung in das Vereinsregister in Kraft.