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Satzung
des Berufsverbandes Deutscher Dental Hygienikerinnen - BDDH -

Die Gründungsmitglieder sind nach internationalem Standard entsprechend den Richtlinien des IFDH zur Dental Hygienikerin fortgebildete oder international ausge-bildete und diplomierte Dental Hygienikerinnen. Sie verstehen sich als medizinische Fachkräfte und verfolgen das Ziel einer qualitativ hochwertigen und an internationa-len Entwicklungen ausgerichteten Berufsausübung zum Wohle der zahnärztlichen Patienten. Um den internationalen Anschluß zu erhalten und um ihr Fachgebiet nati-onal zu fördern, haben sich die Gründungsmitglieder entschlossen, sich in einem Verband zu organisieren.

Am 25.06.03 haben die Gründungsmitglieder des Berufsverbandes Deutscher Den-tal Hygienikerinnen deshalb diese Satzung errichtet:

§ 1
Name, Namensführung, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Berufsverband Deutscher Dental Hygienikerinnen e. V.“ und ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2) Sitz des Vereins ist Münster.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

Zwecke des Vereins sind die Wahrnehmung der beruflichen Interessen der Dental Hygienikerinnen in Deutschland und die Förderung der Qualität der Berufsaus-übung. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder national und international. Er fördert die Zusammenarbeit mit Institutionen und dient zugleich als Kommunikati-onsplattform.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Aktive Mitglieder des Vereins können nach den Richtlinien des IFDH aus- oder fortgebildete Dental Hygienikerinnen sein . Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Aktive Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht zu Organen des Vereins sowie Stimmrecht bei Abstimmungen der Mitgliederversammlung.

(2) Freunde des BDDH können passive Vereinsmitglieder sein, wenn sie die Ziele des Vereins bejahen und seinen Zweck unterstützen. Über ihre Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Passive Mitglieder nehmen an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil, ohne im Besitz der unter (1) genannten Organschaftsrechte zu sein.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet einstimmig über die Aufnahme von Eh-renmitgliedern. Ehrenmitglieder haben keine Organschaftsrechte; dies gilt nicht, wenn sie zugleich aktive Mitglieder sind. Ehrenmitglieder, die nicht zugleich akti-ve Mitglieder sind, sind beitragsfrei.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

• Austritt; die Austrittserklärung muss bis zum 1. Oktober des laufenden Geschäfts-jahres schriftlich zugegangen sein. Die Mitgliedschaft endet sodann mit dem En-de dieses Geschäftsjahres,

• Tod,

• Ausschluss; der Ausschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung be-schlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

§ 5
Organe

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. die Präsidentin/der Präsident.

§ 6
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere

• die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Präsidentin/des Präsidenten,
• Entlastung des Vorstandes,
• die Genehmigung des Budgets,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
• die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
• die Entscheidung über die Aufnahme passiver Mitglieder sowie über die Auf-nahme von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Spätes-tens sechs Wochen vor ihrem Beginn ist die schriftliche Einladung an die Mit-glieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung zu versenden. Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.

(3) Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig vor dem Versand der Unterlagen schriftlich mit Begründung einzureichen. Dringlichkeits-anträge können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt; dies gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 10 (1) bleibt unberührt.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, im Falle ihrer/seiner Verhinderung von ihrem/seinem Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Stim-mengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abge-gebenen Stimmen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/dem Prä-sidenten, ihrer/seinem Stellvertreter/in, einem Schatzmeister und einer/einem Schriftführer/in.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet je-weils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentli-chen Wahlen stattfinden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amts-zeit aus dem Vorstand aus, so können seine Aufgaben durch Vorstandsbe-schluss für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden. Die Funktion des Präsidenten übernimmt im Falle dessen Ausscheidens sein Stellvertreter. Die Mitgliederver-sammlung wählt einen Nachfolger, dessen Amtszeit zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt endet.

(3) Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand beschließt in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stim-mengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Beschlüsse können im Umlaufverfahren herbeigeführt werden; dies gilt nicht, wenn sich mindestens zwei Vorstandsmitglieder für die Einberufung einer Sitzung aussprechen.

(5) Der Vorstand wird vom Präsidenten eingeladen. Eine Vorstandssitzung ist einzu-berufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist be-schlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

§ 8
Präsidentin/Präsident

(1) Die Präsidentin/der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse des Vorstandes aus.

(2) Der Verein wird durch die Präsidentin/den Präsidenten sowie einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten bedürfen der Schriftform. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der Präsidentin/vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes unter-zeichnet sind.

§ 9
Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Bis auf Weiteres beträgt der Mitgliedsbeitrag 70,--Euro pro Jahr für aktive Mitglieder und 40,-- Euro pro Jahr für passive Mitglieder. Für Ehrenmitglieder gilt § 3 Abs. 3.

(2) Die Mitgliedsbeiträge sind zum Anfang eines jeden Kalenderjahres fällig bzw. zu Beginn des auf den Vereinseintritt folgenden Monats anteilig in Höhe von ein Zwölftel pro noch ausstehendem Kalendermonat des laufenden Jahres. Die Mit-glieder ermächtigen den Verein zum Bankeinzug.

§ 10
Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur nach einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Ist die einberufende Mitgliederversammlung nicht be-schlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen an die „Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe, Carl-Bertelsmann-Str. 256, 33311 Gütersloh“, die es im Rahmen ihres Stiftungszweckes (gemeinnützig) zu verwenden hat.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Eintragung in das Vereinsregister unter Nummer VR 4400
Münster, den 11. September 2002


Satzung vom 07.09.2005